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Wochenendseminar SL Nordrhein-Westfalen am 20. – 22. Februar 2004


Das deutsch/sudetendeutsch-tschechische Verhältnis nach dem Eintritt der Tschechischen Republik in die Europäische Union:
Probleme und Perspektiven
(Referent: Dr. Günter Reichert)



A. Ausgangsposition

1.Das deutsch-tschechische Verhältnis ist vielschichtiger als eine normale bilaterale Beziehung, weil in ihm zusätzlich die sudetendeutsche Komponente eine Rolle spielt – und zwar
a)sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Tschechischen Republik und
b)sowohl im Hinblick auf die Sudetendeutschen in der Bundesrepublik Deutschland als auch auf die deutsche Minderheit in der Tschechischen Republik.

2.Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik erklären ihre Beziehungen auf der Basis des Vertrages „über guten Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit“ vom 27.02.1992 und der „Deutsch-Tschechischen Regierungserklärung“ vom 21.01.1997 prinzipiell für problemlos.
Dabei bleibt allerdings unerwähnt, dass in einem Zusatzbrief zu dem Vertrag von 1992 von beiden Seiten übereinstimmend erklärt wird,
a)dass die Prager Regierung im Rahmen des Beitrittsprozesses zur Europäischen Union „in wachsendem Maße die Möglichkeit schaffen wird, dass sich auch Bürger der Bundesrepublik Deutschland in der Tschechischen … Republik niederlassen können“ und
b)dass sich „dieser Vertrag … nicht mit Vermögensfragen“ gefasst, d. h. dass die Vermögensfragen offen geblieben sind.

3.Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und die Regierungen der Europäischen Union haben – trotz mancher Probleme, die in dem Heranführungsverfahren kritisch diskutiert worden sind – entschieden, dass die Tschechische Republik (gemeinsam mit neun anderen ostmitteleuropäischen und Mittelmeer-Staaten) zum 01.05.2004 zur Europäischen Union gehören, also Teil des politischen, finanziellen, wirtschaftlichen oder juristischen Vertragswerks der Europäischen Union sein wird.

4.Die Sudetendeutschen Landsmannschaft begrüßt den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union als einen bedeutenden Schritt zur Wiederherstellung der historisch-politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Einheit Europas.
Sie kritisiert jedoch, dass die europäischen Institutionen von der Tschechischen Republik als Voraussetzung zum Beitritt nicht die vollständige Beachtung und Erfüllung der Kopenhagener Kriterien für die Erweiterung der Europäischen Union, aller Normen des international geachteten Völkerrechts sowie aller Menschen- und Bürgerrechte eingefordert haben.

B. Problembereiche

1.Verurteilung der Vertreibung der Sudetendeutschen

Die Sudetendeutsche Landsmannschaft verlangt, dass die Vertreibung der sudetendeutschen Volksgruppe unzweideutig verurteilt wird.
Sie befindet sich hier in Übereinstimmung mit der Bundesregierung, die mehrfach gegenüber dem Deutschen Bundestag erklärt hat, dass sie „die Vertreibung der Deutschen … immer als völkerrechtswidrig betrachtet“ hat.
Die Sudetendeutsche Landsmannschaft sieht in der Erklärung der Regierung der Tschechischen Republik vom 19. Juni 2003, in der die „Ereignisse und Taten“ nach dem Zweiten Weltkrieg als „aus heutiger Sicht nicht hinnehmbar“ bezeichnet wurden, einen ersten Schritt zu einer Entspannung der deutsch/sudetendeutsch-tschechischen Problemlage, betrachtet ihn jedoch als nach wie vor unzureichend. Sie verweist demgegenüber darauf, dass die Vertreibung, Enteignung und alle damit verbundenen Massaker, Verfolgungen und Diskriminierungen schon in den Jahren 1945/46 nach innerstaatlichem tschechischen und internationalem Recht ein Verstoß gegen die Menschenrechte waren. Dieses fortgeltende Unrecht steht nach wie vor zwischen den Tschechen und den Deutschen, insbesondere den Sudetendeutschen. Es muss friedlich in europäischer Gesinnung zum Wohl aller Betroffenen geheilt und wieder gutgemacht werden.
Die Sudetendeutsche Landsmannschaft erhebt diese Forderung nicht nur aus subjektiver Betroffenheit. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass ein derartiger Schritt eine den Frieden bewahrende bzw. Frieden stiftende Bedeutung in den Gebieten mit Nationalitätenkonflikten innerhalb und außerhalb Europas haben würde.

2.Aufhebung der gegen die Deutschen und Magyaren gerichteten Präsidialdekrete von 1945/46 und des Straftatenrechtfertigungsgesetzes von 1946
Die Sudetendeutsche Landsmannschaft verlangt die Aufhebung der gegen die Sudetendeutschen und Magyaren gerichteten Dekrete der Jahre 1945/46 des damaligen Präsidenten Edvard Benes einschließlich des vom Europäischen Parlament verurteilten Straftatenrechtfertigungsgesetzes („Amnestiegesetz“) vom 8. Mai 1946. Dieses Gesetz wird ebenso wie alle Benes-Dekrete, die die Entrechtung und Enteignung beinhalten und insgesamt den Tatbestand des Völkermords („Genozid“) erfüllen, in der Tschechischen Republik als verfassungsrechtliche Grundlage des Staatswesens betrachtet, auf deren Basis das nationale Verfassungsgericht ständig Urteile – z. B. in aktuellen Restitutionsverfahren – fällt.
Auch die Bundesregierung teilt die Meinung, dass die Benes-Dekrete völkerrechtliches Unrecht darstellen. Sie hat in diesem Tatbestand aber kein Hindernis für einen Beitritt der Tschechischen Republik zu Europäischen Union gesehen, da die Benes-Dekrete vor den Rechtsakten der EU erlassen worden sind und nicht unmittelbar europäisches Recht verletzen.

3.Wiederherstellung bzw. Wiedergutmachung der verletzten Rechte der Sudetendeutschen
Die Sudetendeutsche Landsmannschaft setzt sich für die Wiederherstellung bzw. Wiedergutmachung der verletzten Rechte der Sudetendeutschen, insbesondere ihres Eigentumsrechts, ein. Sie betrachtet die vollständige und entschädigungslose Enteignung aller Deutschen in der damaligen Tschechoslowakei als völker- und menschenrechtswidrig; sie wird auch durch Zeitablauf nicht zu Recht.
Auch hier befindet sich die Sudetendeutsche Landsmannschaft grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Bundesregierung. „Territorialveränderungen lassen Fragen des Privateigentums grundsätzlich unberührt.“ „Die – auf der Grundlage der Dekrete vollzogene – entschädigungslose Enteignung … der Sudetendeutschen stellt völkerrechtliches Unrecht dar.“ „Ebenso wie ihre Vorgängerinnen hat die Bundesregierung nicht auf individuelle Ansprüche von Deutschen verzichtet. Für die Geltendmachung individueller Ansprüche stehen den Betroffenen die in den jeweiligen Ländern oder internationalen Institutionen bestehenden rechtlichen Möglichkeiten offen.“ Allerdings fügt die Bundesregierung hinzu: Sie „ist sich bewusst, dass die betroffenen Ländern hierzu eine andere Rechtsposition vertreten“. Und sie macht deutlich, dass sie sich auf der Basis der Deutsch-Tschechischen Regierungserklärung an irgendwelchen Aktionen zur Korrektur des Unrechts nicht beteiligen wird, da die Beziehungen mit der Tschechischen Republik „nicht mit aus der Vergangenheit herrührenden politischen und rechtlichen Fragen“ belastet, sondern auf die Zukunft ausgerichtet werden sollen.

4.Kulturelle Zusammenarbeit, Schutz deutscher Kulturgüter in Böhmen, Mähren und Sudetenschlesien
Die Sudetendeutsche Landsmannschaft ist bedrückt wegen der gewaltigen Zerstörung und des Verfalls deutscher Kulturgüter in der Tschechischen Republik sowohl unmittelbar nach der Vertreibung als auch in den Jahrzehnten danach.
Sie registriert dankbar vielfältige Initiativen – insbesondere jüngerer Tschechen – zur Erhaltung und Dokumentation derartiger Schätze der europäischen Kultur. Sie bietet eine Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen zur weiteren Rettung von Kulturgütern als Zeugnisse für ein Jahrhunderte währendes friedliches und fruchtbares Wirken von Deutschen und Tschechen in Böhmen, Mähren und Sudetenschlesien an.

5.Verwirklichung des Rechts auf die Heimat der Sudetendeutschen in ihren Heimatgebieten
Die Sudetendeutsche Landsmannschaft will in direkten Gesprächen und Verhandlungen einen gerechten Ausgleich mit der Tschechischen Republik erzielen, der dazu führt, dass den Sudetendeutschen das Recht auf ihre Heimat in Böhmen, Mähren und Sudetenschlesien grundsätzlich wieder gewährt wird. Dieses Recht geht über das Niederlassungsrecht in der Europäischen Union wesentlich hinaus; es schließt ein Volksgruppenrecht ein, das sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker ableitet und für heimatverbliebene und zurückkehrende Sudetendeutsche gleichermaßen gelten muss. Das Heimat- und Volksgruppenrecht ist letztlich das Anliegen aller Vertriebenen und nationalen Minderheiten der Welt.

C. Partnerschaftliches Zusammenleben

Die Sudetendeutsche Landsmannschaft strebt danach, die zerbrochene Symbiose der verschiedenen Völker, Sprachen und Religionen in den böhmischen Ländern im Rahmen eines sich vereinigenden Europas so weit wie möglich wiederherzustellen. Sie will mit ihrer Arbeit nicht nur ihre eigenen Interessen vertreten, sondern auch ein gesamteuropäisches, ja weltweites Anliegen: Sudetendeutsche und Tschechen sollen der Völkergemeinschaft ein Beispiel dafür geben, wie ein solches Problem durch eine gemeinsame Anstrengung der Gutwilligen im Sinne eines echten Neubeginns menschlich und rechtlich bewältigt werden kann.
Die Sudetendeutsche Landsmannschaft fordert daher einen unmittelbaren Dialog zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und den gewählten Repräsentanten der Sudetendeutschen – gegebenenfalls unter Beteiligung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Bayern als Schirmland der sudetendeutschen Volksgruppe – zur Klärung der offenen Fragen. Sie ist davon überzeugt, dass die gemeinsame Mitgliedschaft in der Europäischen Union diesen Dialog, die gegenseitige Annäherung der Standpunkte und die Lösung der vorhandenen Probleme zwischen Deutschen bzw. Sudetendeutschen und Tschechen erleichtern kann.